Folgende Verpackungen sind zugelassen, wenn die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften der Abstze 4.1.9.1.2, 4.1.9.1.4 und 4.1.9.1.7 erfllt sind:

Verpackungen, bestehend aus:

a) einem oder mehreren Primrgefen aus Metall oder Kunststoff in

b) einer oder mehreren flssigkeitsdichten starren Sekundrverpackungen in

c) einer starren Auenverpackung:
- Fsser (1A2, 1B2, 1N2, 1H2, 1D, 1G),
- Kisten (4A, 4B, 4C1, 4C2, 4D, 4F, 4G, 4H1, 4H2),
- Kanister (3A2, 3B2, 3H2).


Zustzliche Vorschriften

1. Die Primrgefe sind so in die Sekundrverpackungen zu verpacken, dass unter normalen Befrderungsbedingungen ein Zubruchgehen, Durchstoen oder Austreten von Inhalt in die Sekundrverpackung verhindert wird. Die Sekundrverpackungen mssen mit geeignetem Polstermaterial gesichert werden, um Bewegungen in den Auenverpackungen zu verhindern. Wenn mehrere Primrgefe in eine einzige Sekundrverpackung eingesetzt werden, mssen diese entweder einzeln eingewickelt oder so voneinander getrennt werden, dass eine gegenseitige Berhrung verhindert wird.

2. Der Inhalt muss den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.5.2 entsprechen.

3. Die Vorschriften des Abschnitts 6.4.4 mssen erfllt sein.

4. Bei spaltbaren freigestellten Stoffen mssen die in Absatz 2.2.7.2.3.5 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden.